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Welche Gewährleistungsfrist gilt für den Einbau von Heizungsanlagen?

Bei unserer Heizungsanlage Viessmann Vitorondens 200-T 53,7 kW Vitofl. 300 (rlu-k) u. Votronic 200 KO2B, die im Oktober 2013 in unserer Bestandsimmobilie unter Austausch der alten Anlage eingebaut worden ist, ergeben sich inzwischen regelmäßig nach unserer Urlaubsrückkehr Probleme mit dem Brenner (Meldung D 1). Nachdem diesmal vor dem Urlaub das Flammrohr ausgetauscht worden ist, das nach Angaben des Mitarbeiters nahezu geschmolzen war, ist während des Urlaubs die gesamte Anlage ausgefallen. Der herbeigerufene Notdienst teilt uns nach Rücksprache mit Ihrer Hotline mit, dass in der Steuerung der Thermostat defekt sei und ausgetauscht werden müsse. Das ist bei einer Anlage, die uns mehr als 25.000 EUR gekostet hat, nicht erfreulich. Der Zusammenhang zwischen dem regelmäßigen Ausfall des Brenners des nach Urlaubsrückkehr (unter Aktivierung des Ferienprogramms), dem geschmolzenen Brennrohr und dem defekten Thermostat ist aus meiner Laiensicht offensichtlich. Fallen diese Themen in die Gewährleistungsfrist?  Sondervereinbarungen mit dem Unternehmen, das die Anlage bei uns eingebaut hat, bestehen nicht. Auch AGB's sind nicht vereinbart.

9 ANTWORTEN 9

Wenn nichts weiter vereinbart wurde, gilt für die Heizung eine Garantie von 2 Jahren.
Fehlermeldung D1 ist nur eine allgemeine Fehlermeldung, dass der Brenner auf Störung steht, das Gerät verriegelt ist. Den eigentlichen Fehlercode muss man hier mal auslesen.
Du schreibst, dass das Flammrohr getauscht wurde, weil es ,,geschmolzen,, war ? Oder kann es hicht vielmehr die sogenannte Hochtemperatur-Korrosion gewesen sein ? Diese ist eigentlich auf unpassendes Öl zurückzuführen. Heutiges Öl ist schwefelarm, das war vor noch nicht langer Zeit mal anders.

Ohne Begründung überzeugt mich das nicht. Warum sollte für die Heizungsanlage nicht die fünfjährige Frist des § 438 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b) BGB gelten?

Dann muss es eben vorher so vereinbart werden. Ebenso, wenn man die verlängerte Garantie von Viessmann haben möchte. Von sich aus kommt da kaum ein Hersteller, erst auf Nachfrage.
Zumal die verlängerte Garantie auch wieder etwas kostet. Hier heisst es dann Abwägen, ob es sich lohnt.

Und Bauteile die Feuerberührt sind gilt nur ein Garantie von 6 Monaten.

Vielen Dank für diese Beiträge. Für den Rolls Royce unter den Heizungen wäre es allerdings ein ziemliches Armutszeugnis, wenn gegenüber einem Verbraucher für das, was die Heizung tun soll, nämlich mit Feuer in Berührung zu kommen, eine nur sechsmonatige Gewährleistungsfrist gelten würde. Dann müsste ich ja damit rechnen, dass Teile der Heizung bereits vor der ersten Wartung defekt werden. Im Übrigen gilt das Gesetz, wenn nichts vereinbart ist. Und das Gesetz sieht in § 438 BGB für Anlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden werden, eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vor. Dies entspricht sowohl der im Standardkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 438 Rdn. 10) als auch der von dem LG Frankfurt a.M. (2/09 S 52/10) vertretenen Auffassung. Anhaltspunkte für eine Gegenauffassung habe ich nicht finden können. Deshalb hatte ich die Frage gestellt. Franky und Kundendienst vertreten nunmehr offenbar diese bisher nicht ersichtliche Gegenauffassung.

Morgen wird ein Viessmann Mitarbeiter die Sache mit Ihnen klären.

Der springende Punkt ist hier die Formulierung: ...fest mit dem Bauwerk verbunden..., Gilt eine Rohrleitung als fest verbunden ? Eine Therme beispielsweise ist im Normalfall ohne grösseren Aufwand zu wechseln. (ich geh jetzt mal von aus, dass es ein baugleiches Gerät ist)
Weiterhin: Zählen Anbauteile wie Regelung und Pumpen dazu ? Auch deren Ausbau ist ohne Probleme möglich.
Und der wichtigste Punkt: Du hast ja einen Vertrag mit dem Installateur. Und dieser hat wiederum einen mit Viessmann. Viessmann gibt wie jeder Andere auch 2 Jahre Garantie.(Wobei ich hier noch nie gehört habe, dass feuerberührte teile ausgenommen sind und nur 6 Monate hätten). Der Kunde verlangt nun, dass nach BGB 5 Jahre Gewährleistung gelten, obwohl nicht mal abschlüssig geklärt ist, was ...fest verbunden.. eigentlich heisst. Was unterm Strich heisst, dass der Installateur für drei Jahre in der Luft hängt und hier womöglich auf eigene Kosten alles ersetzen muss. Wenn er dieses Risiko(was eigentlich unkalkulierbar ist) abdecken will, muss er den Preis der Heizung anheben. Das will der Kunde aber nicht und nimmt sich einen günstigeren Anbieter, der dieses Risiko eben nicht drin hat. Was meinst, wie lange der Betrieb am Markt bleibt ?
Und will man es im Fall des Falles auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen, wo man auch nicht sicher sein kann, wie dieses nun entscheidet ? Nach dem Verfahren gibts sicher keine weitere Zusammenarbeit.
Was aber, wenn es ein Grosskunde ist ? Den möchte man als Installateur nicht verlieren und repariert die Heizung. Das geht nicht lange gut. Bei der nächsten Anlage wird dann logischerweise das Angebot sehr viel höher ausfallen, was den Kunden sicherlich verwundern wird.
Und nun sage mir, wie man hier am Besten vorgeht ?
Die juristischen Fallstricke lauern überall. Ja, ich weiss, dass Gewährleistung und Garantie nicht das Selbe sind. Und dass bei einer Garantie bereits nach 6 Monaten die sogenannte Beweisumkehr gilt. Sprich, man müsste nachweisen, dass der Fehler von Anfang an im Gerät bestanden hat. Im Normalfall ist das unmöglich.

Fakt ist, dass der Kunde eine kostenlose Reparatur erwartet, soweit möglich. Aber irgendeiner muss es bezahlen .Wem drücken wir die Kosten aufs Auge ? Dem Hersteller, der für seine Geräte nur zwei Jahre geradesteht ? Dem Installateur, der diese zwei Jahre weitergibt , von dem der Kunde aber glaubt, dass er fünf Jahre geradesteht ?
Wer hat letztendlich den Schaden zu verantworten ?


Zur Frage einer festen Verbindung einer Heizungsanlage mit dem Gebäude hat der Bundesgerichtshof schon im Jahre 1970 für richtig befunden:

"Nach diesen Grundsätzen ist schon in dem in NJW 53, 1180 veröffentlichten Urteil auf Grund der in Norddeutschland bestehenden Verkehrsanschauung entschieden worden, daß dort ein neuzeitliches Wohngebäude mit einer vollständigen Beheizungsanlage versehen sein muß und daher auch Heizkörper (dort Gasradiatoren) ungeachtet ihrer leichten Lösbarkeit oder Austauschbarkeit wesentliche Bestandteile eines solchen Gebäudes sind. Bei Berücksichtigung der Entwicklung der Heiztechnik und der Anforderungen an neuzeitliche Wohnverhältnisse ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung (KG, JW 32, 3006; JW 33, 920; OLG Nürnberg, JW 34, 1433; OLG Stuttgart, Urteil v. 6. 10. 1965 - 4 U 55/66) mit Recht davon ausgegangen, daß Zentralheizungsanlagen in ihrer Gesamtheit, also einschließlich aller nach technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen eingefügten Teile, wesentliche Bestandteile neuzeitlich eingerichteter Wohnhäuser darstellen, und zwar auch dann, wenn eine solche Anlage, wie dies in zunehmendem Maß geschieht und auch im vorliegenden Fall geschehen ist, nachträglich in ein Altgebäude eingebaut worden ist (vgl. RGZ 158, 362, 367)."

Die Frage ist also schon seit 45 Jahren "abschlüssig" geklärt.

Aus der Sicht des Installateurs ist ein Gleichlauf der eigenen Gewährleistungsfristen gegenüber Viessmann und derjenigen zum Kunden natürlich wichtig. Es ist aber nicht der Kunde des Installateurs, der einen solchen Gleichlauf herstellen muss. Darum muss sich der Installateur kümmern und er kann ein etwaiges Unterlassen nicht auf seinen Kunden abwälzen. Fragen der Fairness im Verhältnis der Beteiligten untereinander stellen sich aus meiner Sicht erst dann, wenn der Installateur seinen Kunden auf eine nach seiner Meinung nur zweijährige Gewährleistungsfrist ausdrücklich hingewiesen hat, er die Option einer mit Mehrkosten verbundenen Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf fünf Jahre dargestellt hat, der Kunde derartiges abgelehnt hat und dieser dann nach Ablauf von Jahr 2 und vor dem Ende von Jahr 5 Gewährleistungsansprüche gegen den Installateur geltend macht.

Der Kunde erwartet schließlich in der dargestellten Konstellation keine "kostenlose" Reparatur. Der Kunde erwartet, dass eine für den stolzen Preis von 25 TE in ein EFH eingebaute Heizung zuverlässig über zumindest die ersten fünf Jahre funktioniert und fest in der Steuerungsanlage verbaute Thermostate oder auch Flammrohre nicht ausfallen. Tut sie das nicht, ist die Reparatur durch die zuvor geleistete Vergütung abgegolten, wenn es sich nicht um Verschleißteile handelt. Dass der Mangel jedenfalls bei einem solchen Thermostat von Beginn an im Gerät bestanden hat, dürfte bei Einhaltung der Wartungsintervalle kein größeres Problem sein, insbesondere wenn die Wartung von demselben Installateur vorgenommen worden ist, der auch die Anlage verkauft hat.

P.S.: Ein Viessmann-Mitarbeiter hat sich entgegen der Ankündigung des Kundendienstes heute nicht bei mir gemeldet.

Daher ja auch mein Einwand, wenn es vorher vereinbart wurde.
Die Frage geht aber eher dahin, ob der Kunde automatisch davon ausgehen kann, dass die Gewährleistung 5 Jahre beträgt ? Und wenn dem so ist, wieso muss der Hersteller dann nur zwei Jahre Garantie geben, der Rest hingegen optional ist ?
Und schliesslich spielt es auch eine Rolle, nach welcher Verordnung überhaupt gebaut wird. Man könnte ja auch die VDO heranziehen, da ist die Gewährleistung von 4 Jahren festgeschrieben.
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