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steuerliche Erfassung

Guten Tag,

offensichtlich gibt es kleine Unstimmigkeiten zwischen unseren Politikern und den verschiedenen Finanzämtern. Zum einen wird die neuste Technologie für BHKW's (Brennstoffzelle) hoch gepriesen und für nicht gerade wenig Geld an den Mann gebracht, und zum anderen fehlt offensichtlich einigen Bürokraten in unserem Land das technische Wissen die Wirkungsweise dieser Technolgie zu verstehen.

Die zuständige Beamte im Finanzamt ist der Meinung, dass auf Grund des Gasbrennwertgerätes (38 kWh) im Verhältnis zur Stromerzeugung die unternehmerische Mindestnutzung von 10 Prozent nicht erreicht wird. (38 kwh th. Wärmeerzeugung zu 0,75 kWh el. ergibt 2,4 Prozent Mindestnutzung.

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand einen Kontakt zu der entsprechenden Abteilung für steuerliche Angelegenheiten von Viessmann mitteilen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Matzexxl

3 ANTWORTEN 3

Hallo Matzexxl,
 
hier kann ich dir nur unseren Steuer-Service vorschlagen. Der Flyer kann dem Dateianhang entnommen werden.  😉 
 
Beste Grüße Robin 

Ich würd mal sagen, das Viessmann bewertet das falsch, es kommt nicht auf die Leistung sondern auf die Arbeit an.

Leider hat der Fragesteller das oben auch falsch dargestellt:

Das Brennstoffzellenmodul hat 0,75 kWel und die thermische Leistung ist 0,9 bis 30,8 kW (Brennstoffzellenmodul: 1,1 kW)

Erst durch die Multiplikation mit der Leistung mit der Betriebszeit ergibt sich die Arbeit in kWh, du musst also im Antrag die Verbrauchswerte und den erzeugten Strom angeben und nicht die Leistung. (Da die Brennstoffzelle viel länger läuft als das Spitzenlastmodul verschiebt sich dann das Verhältnis.

Gruß

Heizing

Bin jetzt aber kein Spezialist darin
Gruß
Heizing

Hallo Matzexxl,

der Finanzbeamte versteht das Thema nicht. 😉 Es können nicht die Nennleistungen ins Verhältnis gesetzt werden und schon garnicht die Wärmeleistung des Brenners 38kW zu der elektrischen Nennleistung der Brennstoffzelle 0,75kW. Leistung = kW. Arbeit/Energie = kWh.

Hier geht es offensichtlich um den Vorsteuerabzug, den Du gegenüber dem Finanzamt geltend machen willst.

Dazu solltest Du erst mal selbst feststellen, wieviel elektrische Energie und wieviel thermische Energie Du im Jahr erzeugen wirst. Da Deine Anlage vermutlich noch kein Jahr in Betrieb ist, ist eine Jahresschätzung/-Berechnung erforderlich.
Anschließend musst Du schätzen/berechen, wieviel Du von der erzeugten Energie selbst verbrauchst und wieviel davon verkauft wird. Damit Du den Vorsteuerabzug geltend machen kannst, musst Du mindestens 10% von der erzeugten Energie verkaufen. Da Du vermutlich die Wärme komplett selbst nutzt, verkaufst Du "nur" die elektrische Energie.

Die gesamte erzeugte durch KWK erzeugte elektrische Energie gilt steuerrechtlich als an den Netzbetreiber geliefert (siehe Link zum Anwendungserlass vom BMF unten).
Damit muss das Verhältnis erzeugter Strom zu erzeugter Wärme mindestens 10/90 sein, damit Du den Vorsteuerabzug geltend machen kannst.
Zu diesem Thema gibt es auch ein Schreiben BMF
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/U...

Die Steuer-Service von Viessmann macht nichts anderes, als ein Steuerberater. Wenn Du die Kleinunternehmerregelung nicht wählst, dann begib Dich in die Hände des Steuer-Service von Viessmann oder eines Steuerberaters Deines Vertrauens.

Gruß
Loule