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Gut zu wissen: Aktuelles zum Gebäudeenergiegesetz

Das Heizungsgesetz - wie es gemeinhin genannt wird - ist seit diesem Monat verabschiedet. Eigentlich heißt es ja “Gebäudeenergiegesetz”, kurz: GEG. Und dieser Name wirkt auf den ersten Blick ebenso kompliziert, wie der Inhalt des Gesetzestextes.

 

Da verwundert es kaum, dass uns zu diesem Thema sehr viele Fragen erreichen. Auf unserer neuen Info-Seite findet Ihr deshalb alles, was es zum Heizungsgesetz zu wissen gilt, in verständlicher und gekürzter Form:

 

https://www.viessmann.de/de/wissen/gesetze-und-verordnungen/heizungsgesetz.html

 

Da unklar ist, in welche Richtung sich die Gesetzeslage vielleicht in den kommenden Jahren noch ändern wird und ob alte Öl- und Gaskessel dann noch weiter betrieben werden dürfen, empfehlen wir, gemeinsam mit einem Energieberater oder dem Schornsteinfeger zu erörtern, welches energieeffiziente neue Heizsystem sinnvoll wäre, sollten eine Erneuerung in Betracht kommen. 

 

Für bestehende, intakte Öl- und Gasheizungen gilt keine sofortige Austauschpflicht – sie können weiterhin betrieben und repariert werden. Im Falle einer Havarie (Heizung ist kaputt und lässt sich nicht mehr reparieren) oder wenn die Heizung älter als 30 Jahre ist (§ 72 GEG), gelten Übergangslösungen und eine Austauschfrist von fünf Jahren. 

 

Eine Ausnahme bilden derzeit noch alte Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Diese dürfen laut Gesetz weiter betrieben werden.

 

GEG Heizungsgesetz §72.PNG

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